Kommerzielle Telemedien, wie zum Beispiel ein Onlineshop oder auch Profile bei sozialen Medien oder anderen Portalen unterliegen einer so genannten Impressumspflicht. Der folgende Artikel soll die Hintergründe der Impressumspflicht und deren praktische Bedeutung erläutern sowie dem Anbieter Hinweise auf Fallstricke geben.
Die Rechtsgrundlage für die Pflicht, ein Impressum bereitzuhalten, besteht in § 5 TMG (Telemediengesetz). Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für gewerblich genutzte Telemedien die Informationen zu ihrer Person bzw. ihrer Firma leicht erkennbar und dauerhaft verfügbar anzubringen. Aus den Informationen muss sich eine unmittelbare Erreichbarkeit ergeben. Dazu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer und Mailadresse des Anbieters.
Das Fehlen eines Impressums kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen im Sinne des §4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), denn die Impressumspflicht regelt eine Information gegenüber Verbrauchern und stellt damit eine Marktverhaltensregelung dar.
Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Inhaber der Seite eine Abmahnung erhält und wegen Unterlassung, Auskunft und sogar Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, wenn er seiner Impressumspflicht nicht nachkommt.
Die Abmahnung kostet häufig viel Geld und zielt auf die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Impressumspflicht bei Facebook und Co.
Vielen Unternehmen ist bekannt, dass in so genannten sozialen Netzwerken wie Facebook bei gewerblich genutzten Accounts eine Impressumspflicht nach §5 TMG besteht.
Das gilt auch dann, wenn über die Profile keine Bestellungen erfolgen. Denn der Account in den sozialen Netzwerken gilt nach gängiger Rechtssprechung als Eingangskanal zur Firmenwebseite, auf der die Artikel beworben werden und bezogen werden können. So sieht es beispielsweise das Landgericht Regensburg mit seinem Urteil vom 31.01.13, Az. 1 HK O 1884/12.
Von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird die Frage, wie das Impressum gestaltet sein muss. Als ausreichend galt bisher ein Link, der direkt oder mit höchstens 2 Klicks auf das Impressum führt. Einzelne Gerichte, wie das LG Aschaffenburg halten das jedoch nicht für ausreichend.
Auf der sicheren Seite ist man bei direkter Angabe eines Impressums. Allerdings ist dies nicht bei allen Netzwerken möglich.
Wie gehe ich mit der Impressumspflicht am besten um?
Empfehlenswert ist es, das Impressum auf dem gewerblichen Social Media Account bereitzustellen oder einen Link zum Impressum zu setzen.
Unmissverständlich muss zu erkennen sein, dass es sich dabei um ein Impressum handelt. Wer das nicht beherzigt, dem könnte wettbewerbswidriges Handeln vorgeworfen werden. In letzter Zeit hat dazu z.B. das LG Berlin entschieden, dass die so genannte Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar und erreichbar auf der entsprechenden Seite angebracht sein müsse.
Impressumspflicht auf Portalen
Einerseits kann den Kunden eines gewerblichen Portalbetreibers eine Impressumspflicht treffen, wenn er dort Telemediendienste selbstständig anbietet. Das gilt bereits dann, wenn der Einzelauftritt nicht in einen Gesamtauftritt eingebettet ist, so dass die jeweiligen Anbieter selbstständig Dienste anbieten.
Der Betreiber des Portals, etwa derjenige eines Kleinanzeigenportals, muss jedoch seine Kunden auf eine solche Impressumspflicht hinweisen und zur Einhaltung dieser Pflicht anhalten. So sieht es etwa das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08. Hiernach kann auch ein Kleinanzeigenportalbetreiber abgemahnt werden.
Praxistipp
Wie man an den obigen Ausführungen erkennen kann, können fehlende Angaben zum Impressum Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Daher sollte sich jeder Betreiber eines gewerblichen Accounts bei sozialen Netzwerken vergewissern, ob er auch seiner Pflicht zur Vorhaltung der Anbieterangaben vollständig nachgekommen ist.
Als Werbeagentur aus Osnabrück dürfen wir unseren Kunden keine Rechtsauskunft geben und verweisen oder empfehlen immer gerne einen Anwalt unseres Vertrauens. Wer sich aber mit diesem und anderen Rechtsthemen auseinander setzen will ist bei
E-Recht24 gut aufgehoben.